Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Celle e.V. setzt sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede:

  • Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum sowie die Erinnerung an den jüdischen Beitrag zur europäischen Kultur und Geschichte
  • Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen theologisch begründeten und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft
  • Bewahrung der noch erhaltenen vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte Entfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens in Deutschland Achtung der Eigenständigkeit ethnischer Minderheiten
  • Solidarität mit dem Staat Israel als jüdischem Staat

Sie wendet sich deshalb entschieden gegen alle Formen der Judenfeindschaft:

  • Religiöser Antijudaismus
  • Rassistischer und politischer Antisemitismus sowie Antizionismus Rechtsextremismus und seine Menschenverachtung
  • Diskriminierung von Einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen, sozialen und ethnischen Gründen
  • Intoleranz und Fanatismus

Sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit Gruppen und Parteien, privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Aufgaben verpflichtet haben.

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Celle e.V. schließt sich dem Deutschen Koordinierungsrat an, der als bundesweite Vereinigung die Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene vertritt, um ihren Aufgaben und Zielen gemeinsam besser gerecht zu werden.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die nach Bestreitung der Ausgaben des jeweiligen Geschäftsjahres verbleibenden Überschüsse dürfen nur für den gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.